Datenschutz
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)
->
www.dsk.gv.at
Auszug:
2. Abschnitt - Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt
und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach
Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
- soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und
über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis
sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung
der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere
Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere
archivrechtlichen Vorschriften ergeben.